Gesetz bao - Bundesabgabenordnung § 123 bao Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1962 § 123 In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeige von für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen bleiben unberührt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift