Gesetz bao - Bundesabgabenordnung § 140 bao Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.1962 § 140 Die Bestimmungen der §§ 119 und 139 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift