Gesetz bao - Bundesabgabenordnung § 185 bao Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.03.2014 § 185 B. Gesonderte Feststellungen. Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 und 188 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift