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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.10.2019
§ 2
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht Unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
- a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
- 1. Beihilfen aller Art und
- 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
- b) des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
- c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
- d) der Rückforderungen (§ 241a).