§ 243 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

7. ABSCHNITT Rechtsschutz. A. Ordentliche Rechtsmittel.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 243 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) AN die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
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