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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2016
§ 278 18. Erkenntnisse und Beschlüsse
(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.