§ 293 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

B. Sonstige Maßnahmen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 293 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder Von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
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