Gesetz bao - Bundesabgabenordnung § 50 bao Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2021 § 50 Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift