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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 51 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.