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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 57 Übertragung der Zuständigkeit
(1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.