§ 77 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

B. Parteien und deren Vertretung.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1962
§ 77 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
Filter