Gesetz bao - Bundesabgabenordnung § 85a bao Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2014 § 85a Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift