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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.04.1980
§ 86
Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist.