Gesetz

Bundesbehindertengesetz

BBG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
§ 1 Ziel
(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
In Kraft seit 01.09.2010
§ 1a
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 2 Koordinierung
Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 3 Geltungsbereich
(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
1. gesetzliche Unfallversicherung,
2. gesetzliche Pensionsversicherung,
3. gesetzliche Krankenversicherung,
4. Arbeitsmarktförderung,
5. Kriegsopferversorgung,
6. Heeresversorgung,
7. Entschädigung von Verbrechensopfern,
8. Opferfürsorge,
9. Behinderteneinstellung,
10. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
11. Entschädigung von Impfschäden,
12. Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.
In Kraft seit 01.07.2001
§ 4 Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation
(1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist über die erforderlichen Maßnahmen umfassend zu informieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden können, bleiben unberührt.
(2) Die Rehabilitationsträger haben dafür Vorsorge zu treffen, daß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rehabilitation unverzüglich eingeleitet werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, daß zur Rehabilitation eines behinderten Menschen medizinische, berufliche oder soziale Maßnahmen angezeigt sind. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen sind unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten; der bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachte Antrag gilt als bei dem zuständigen Rehabilitationsträger eingebracht. Maßnahmen zur Rehabilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen, dem der zuständige Rehabilitationsträger die Kosten nachträglich zu ersetzen hat.
(3) Der zuständige Rehabilitationsträger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufliche Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ferner ist zu prüfen, ob zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft Maßnahmen der sozialen Rehabilitation erforderlich sind.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 5 Durchführung der Rehabilitation
(1) Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(2) Sind für die Durchführung der Rehabilitation zwei oder mehrere Rehabilitationsträger zuständig, so hat eine Teamberatung stattzufinden, zu der jeder beteiligte Rehabilitationsträger einen Vertreter zu entsenden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen Rehabilitationsträger zu veranlassen, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist. Das Team hat die erforderlichen Maßnahmen zu beraten und gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Beratung sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.
(3) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen allen anderen im Einzelfall beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilt werden. Insbesondere sind ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens erstellt oder veranlaßt worden sind, allen beteiligten Rehabilitationsträgern zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 6 Zuständigkeit
Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach § 4 Abs. 2 vorzugehen.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 7 Kostentragung
(1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.
(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.
(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 8
(1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1. die Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
2. die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen berührenden Angelegenheiten;
3. die Unterstützung der Bundesregierung bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenpolitik insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung;
4. die Unterstützung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBehindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2016).
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:
1. Vorname und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht sowie
4. Grad der Behinderung.
(5) Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 8a
(1) Die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission wählen für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen. Die Namen der oder des gewählten Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertretungen sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unverzüglich zu nennen.
(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.
(4) Die Kommission hat zur Sicherstellung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung beziehungsweise Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu genehmigen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über
1. die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen,
2. die konkrete Ausgestaltung des Tätigkeitsberichtes,
3. die Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretungen,
4. dessen oder deren Abberufung sowie
5. die Anwesenheit und die Beschlussfassung in den Sitzungen
zu enthalten.
(5) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Österreichischen Behindertenrat zu führen.
(6) Auf die Weiterführung der Geschäfte nach dem Ende der Funktionsperiode ist die Bestimmung des § 9 Abs. 4 anzuwenden. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und den gemäß § 8a Abs. 1 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Kommission hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesbehindertenbeirat zu legen sowie diesem mündlich zu berichten.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 9
(1) Dem Bundesbehindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der oder die Vorsitzende,
2. je eine Vertretung der im Nationalrat vertretenen Parteien,
3. je eine Vertretung der Bundesministerien,
4. drei Personen als Vertretung der Bundesländer,
5. eine Vertretung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
6. je drei Personen als Vertretung der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
7. Vertreter und Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderungen, der organisierten Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen und der organisierten Kriegsopfer entsprechend der Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Bundesministerien, der Bundesländer sowie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
8. der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin (§ 13a),
9. der oder die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13j),
10. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates.
(2) Den Vorsitz im Bundesbehindertenbeirat führt der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder ein oder eine von ihm oder ihr aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellter Vertretung.
(3) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Die Funktionsperiode des Bundesbehindertenbeirates beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt.
(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu führen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 10
(1) Die im Z 10 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen.
Das Vorschlagsrecht steht zu:
1. Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
2. für die im § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
3. für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
4. für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
5. für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
6. für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
7. für das im § 9 Abs. 1 Z 10 genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.
(2) Hinsichtlich des Vorschlags der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 hat der Österreichische Behindertenrat im Vorfeld darauf zu achten, Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, wie der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, den Selbstvertretungs-Organisationen sowie Betroffenenvereinigungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, insbesondere jenen Organisationen, die nicht Mitglied des Österreichischen Behindertenrats sind, zu führen. Die Auswahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
(3) Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.
(4) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Bundesbehindertenbeirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.
(5) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 11
(1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist. Bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen.
(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.
In Kraft seit 01.01.2009
§ 12
(1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit drei Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. Sofern bei der Beschlussfassung vom Vorschlag der Kommission gemäß § 8a Abs. 3 letzter Satz abgewichen wird, muss dies im Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates vermerkt und die seitens der Kommission geschäftsordnungsgemäß beschlossene Empfehlung dem Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates angefügt werden.
(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Protokoll zu führen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
(5) Die Beschlüsse des Bundesbehindertenbeirates sind der Bundesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
(6) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,
1. wenn es dies beantragt;
2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13
(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der Menschen mit Behinderungen in Österreich zu erstellen.
(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über
1. die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,
2. die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),
3. die Tätigkeit des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin (Abschnitt IIb),
4. die in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNBehindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2006) getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13a
(1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin sowie eine Stellvertretung für den Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (stellvertretender Behindertenanwalt:stellvertretende Behindertenanwältin) vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Bedarf in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Büro einzurichten.
(3) Für die sachlichen und personellen Erfordernisse des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sowie der einzurichtenden Büros in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufzukommen, wobei die Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.
(4) Die den in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzurichtenden Büros zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13b Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
(1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er oder sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.
(3) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen oder die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er oder sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie
1. um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen. Das Auskunftsersuchen hat den Sachverhalt der vermuteten Diskriminierung zu enthalten und ist zu begründen, weshalb um Stellungnahme ersucht wird. Die Stellungnahme der Bundesverwaltung hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin erforderlichenfalls weitere Auskünfte einholen kann.
2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist verpflichtet, über diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit der von der Diskriminierung betroffene Mensch mit Behinderung die Diskriminierung verfolgen kann.
(5) Ist der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin der Auffassung, dass eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung vorliegt, so kann er oder sie ein Anbringen, mit dem die Schlichtung gemäß §§ 14 ff BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen.
(6) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Verbandsklagen nach § 13 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung einbringen.
(7) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
(8) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm oder ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
1. Stammdaten der beratenen oder unterstützten Personen mit Behinderungen:
a) Vornamen und Familiennamen,
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) Telefon- und Faxnummer,
g) E-Mail-Adresse.
2. Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber oder Inhaberin einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partner- oder Partnerinneneinkommen, Haushaltseinkommen),
e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.
3. Personenbezogene Daten einer Behinderung:
a) Funktionseinschränkungen,
b) Grad der Behinderung.
4. Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:
a) Rechtsform,
b) Bezeichnung,
c) Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
d) Firmenbuchnummer,
e) Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),
f) Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,
g) Firmensitz,
h) Kontaktinformation.
5. Angaben zu den bei der juristischen Person und bei sonstigen Unternehmen beschäftigten Personen:
a) Arbeitsverträge,
b) nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,
c) Arbeitszeitaufzeichnungen,
d) Abwesenheiten,
e) Gehaltsbelege,
f) Qualifizierungs- und Karriereschritte.
(9) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist hauptberuflich auszuüben. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur gewissenhaften Ausübung der Funktion verpflichtet. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortlicher oder Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin, den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Büros nach § 13a Abs. 2 zu beschränken. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(10) Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13c Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
(1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die Bestellung zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird die dienstrechtliche Stellung eines oder einer öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert.
(2) Für die Dauer der Verwendung als Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin gebührt eine fixe Bezahlung
1. des oder der öffentlich-rechtlich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung;
2. des oder der vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung.
Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat Anspruch auf den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird ein auf die Dauer der Funktion gemäß Abs. 1 befristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 und ein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz gebührt.
(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat vor Bestellung und vor Weiterbestellung eines Behindertenanwalts oder einer Behindertenanwältin die Funktion unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 5 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 sowie § 6 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderungen sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Bei Weiterbestellung ist § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden; durch die Weiterbestellung wird, wenn in der vorangegangenen Funktionsperiode das Dienstverhältnis befristet war, neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.
(5) Zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin kann nur bestellt werden, wer volle Handlungsfähigkeit besitzt.
(6) Zur Beurteilung der Eignung für die Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sind nachstehende Kriterien mit gleicher Gewichtung heranzuziehen:
1. besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere des Gleichbehandlungsrechts und des Arbeits- und Sozialrechts sowie Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin, der öffentlichen Verwaltung und Erfahrung mit Öffentlichkeitsarbeit;
2. Managementkompetenzen, wie insbesondere Führungs- und Managementerfahrung, Organisationstalent, strategisches Denken, Zielorientiertheit und Entscheidungsfähigkeit;
3. sozial-kommunikative Kompetenzen, wie insbesondere Eignung zur Menschenführung, Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Teamfähigkeit;
Bei gleicher Eignung ist einem Menschen mit Behinderungen bei der Bestellung der Vorzug zu geben.
(7) Der Österreichische Behindertenrat hat mit denjenigen Bewerbern oder Bewerberinnen, die seitens des Österreichischen Behindertenrats in die engere Wahl gezogen werden, ein öffentliches Hearing durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen ist eine Kommission durch den Österreichischen Behindertenrat zu bilden. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist seitens des Österreichischen Behindertenrats darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht und Behinderungsform vorliegt. Der Österreichische Behindertenrat führt das öffentliche Hearing unabhängig und weisungsfrei durch. Nach Durchführung des öffentlichen Hearings ist dem Bundesminister:der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von drei Monaten, ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist, ein begründetes, barrierefreies Gutachten vorzulegen. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(8) Das Gutachten hat insbesondere zu enthalten:
1. die Angabe, welche der Bewerber oder Bewerberinnen als nicht geeignet und welche Bewerber oder Bewerberinnen als geeignet anzusehen sind und
2. welche von den geeigneten Bewerber oder Bewerberinnen bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
(9) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in geeigneter Form zu veröffentlichen:
1. geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der im Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet angesehenen Bewerber oder Bewerberinnen gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung,
2. die Vornamen und Familiennamen der Mitglieder der Kommission.
Zusätzlich haben die Veröffentlichungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen oder sind diese darauf zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungen haben nach Erstattung des Gutachtens an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erfolgen.
(10) Bewerber oder Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Bestellung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung. Nach der Vergabe der Funktion hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(11) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin bestellt wurde. Die Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat und maximal sechs Monate ersichtlich zu bleiben.
(12) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin nach Durchführung des Hearings durch den Österreichischen Behindertenrat den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13d Funktionsdauer und Enthebung
(1) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,
2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit der Enthebung vom Amt,
5. mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie
1. schriftlich darum ersucht,
2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13e Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin
(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin die Vertretungsfunktion so lange weiter auszuüben, bis ein neuer stellvertretender Behindertenanwalt oder eine neue stellvertretende Behindertenanwältin bestellt ist.
(2) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin in Fällen einer längerfristigen, durchgehenden Verhinderung. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin oder das Büro des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin hat seine oder ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.
(3) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß §§ 36b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 74 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des § 13c Abs. 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.
(4) § 13b sowie § 13c Abs. 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß § 13c Abs. 7 zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13f Koordinierung und Anlaufstelle
 (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Anlaufstelle des Bundes (“Focal Point“) für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. III Nr. 105/2016) in Österreich.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz koordiniert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Verbreitung der Kenntnis der durch die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten Rechte und der Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch angemessene Maßnahmen zu fördern.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 13g Monitoringausschuss
 (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:
1. vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
2. ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
3. ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
4. ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre
als stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.
(2) Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
1. Stellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,
2. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,
3. einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,
4. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Abs. 2 Z 1 zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 13h
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes und der Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, haben die Länder Stellen zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 13i
In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 13j Bestellung der Mitglieder
 (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt dem Österreichischen Behindertenrat zu. § 10 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
(2) Im Vorfeld der Bestellung sind durch die in Abs. 1 genannte Organisation Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, insbesondere auch der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, und dem amtierenden Monitoringausschuss zu führen. Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.
(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Berufung in den Bundesbehindertenbeirat erfüllt (§ 11).
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können jeweils mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
(5) Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953). Die monatliche Gesamtvergütung darf 70% des Ausgangsbetrags gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BbezG), BGBl. I Nr. 64/1997, nicht übersteigen. Steht der Vorsitzende im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.
(6) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Steht ein Mitglied (Ersatzmitglied) im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für es geltenden Vorschriften.
(7) Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Ausschuss zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Ausschusses.
(8) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
a. das Mitglied (Ersatzmitglied) die Enthebung beantragt,
b. das Mitglied (Ersatzmitglied) über längere Zeit an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, oder
c. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung der Pflichten aus seiner Funktion schuldig gemacht hat.
Vor der Enthebung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) ist der Monitoringausschuss anzuhören.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 13k Sitzungen des Ausschusses
 (1) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber achtmal im Jahr. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.
(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer und dessen Stellvertreter zu wählen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.
(5) Der Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(6) Der Ausschuss kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 13l Geschäftsführung
 (1) Zur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 520 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß § 13 j Abs. 5 sowie Reisegebühren (§ 13j Abs. 5 und 6) einzurechnen.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 14 Sozial-Service
(1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.
(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.
(2) Die Hilfe ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.
(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 15 Maßnahmen der Hilfe
(1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
1. die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
2. die Vermittlung an die zuständigen Stellen,
3. die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,
4. die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),
5. die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 16 Mitwirkung der Hilfesuchenden
Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 17 Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche
(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.
(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, diplomierte Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.
In Kraft seit 01.09.1999
§ 18 Hilfsmittelberatung
(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.
(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 19 Organisation des Sozial-Service
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen
1. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;
2. die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
3. die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 21 Zuweisung weiterer Aufgaben
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 22 Fonds, Begünstigte
(1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist der Österreichische Behindertenrat anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden.
(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:
1. behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
2. Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 24 Zuwendungen
(1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 25
(1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 26
(1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
1. er vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;
4. vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, kann auf die Rückzahlung verzichtet, die Forderung gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 27 Zuständigkeit
Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 28 Mittel
(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.
(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 29
(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 30 Auskunftspflicht
Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß §§ 22 und 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 31 Verwaltung des Fonds
Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
In Kraft seit 01.07.2001
§ 32 Kostentragung
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.
In Kraft seit 01.07.2001
§ 33 Förderung von Teilhabeprojekten
Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 und 3 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:
1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
2. Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und
3. innovative Maßnahmen zur Harmonisierung der Projekte und Angebote im Bereich der Behindertenhilfe.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 39a
(1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 und 7.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.
(6a) Der Therapiebegleithund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.
(7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist eine Ausbildung des Assistenzhundes und des Assistenzhundehalters oder der Assistenzhundehalterin, sowie die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(8a) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiebegleithund“ ist eine Ausbildung des Therapiebegleithundes und des Therapiebegleithundehalters oder der Therapiebegleithundehalterin, sowie die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zusammenspiel mit Menschen mit Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.
(9) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden haben dafür Sorge zu tragen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles für die Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen, eine regelmäßige gesundheitliche Kontrolle des Hundes durchzuführen und die Unterordnung als Basisanforderung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(10) Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung und Ausbildung, die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 40
(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 41
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
In Kraft seit 12.08.2014
§ 42
(1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 43
(1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(1a) Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 44
(1) Ein Behindertenpaß ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(2) Wenn der Behindertenpaß gemäß Abs. 1 ungültig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Behindertenpaß auszustellen.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 45
(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(1a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge
1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der jeweils geltenden Fassung),
2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – EID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung),
3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung),
4. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFAVerfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, in der jeweils geltenden Fassung)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 EGovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, in der jeweils geltenden Fassung zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
(1b) Sofern in den Beständen nach Abs. 1a Z 1 bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet, das Lichtbild dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beizubringen. Für die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, in der jeweils geltenden Fassung.
(1c) Die automationsunterstützte Übernahme der Lichtbilder gemäß Abs. 1a ist erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(5) Der Österreichische Behindertenrat entsendet die Vertretung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Für jede Vertretung ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 46
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
In Kraft seit 01.07.2015
§ 47
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 48
Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:
1. Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;
2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;
4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%.
In Kraft seit 01.01.1994
§ 50
(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2) Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß Abs. 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zu den in Abs. 1 angeführten Zwecken zu verwenden und über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Wirtschaftsprüfer- oder Wirtschaftsprüferinnenbestätigung vorzulegen. Seitens des Österreichischen Behindertenrats ist zudem darauf hinzuwirken, dass bei den zur Entscheidung befugten Organen des Österreichischen Behindertenrats ein ausgewogenes Verhältnis sowohl hinsichtlich des Geschlechtes und der Behinderungsform als auch hinsichtlich des Hauptaufgabenbereichs der vertretenen Organisation vorliegt.
(3) Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes oder einer von diesem beauftragten Stelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.
(4) Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 sind diese dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, in der jeweils geltenden Fassung pro Jahr zu verzinsen.
(5) Der Österreichische Behindertenrat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 51 Gebührenfreiheit
Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 52 Mitwirkung
(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Ermittlungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie für die im Folgenden genannten Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Antragswerber, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 53 Verarbeitung von Daten
(1) Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verarbeitet werden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Personenbezogene Daten betreffend eine Behinderung im Sinne der Z 3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
1. Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40 ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§ 14 und 17), Förderungswerber (§§ 22 und 33) und Personen, denen Sach- oder Geldleistungen im Rahmen von Projekten gemäß § 33 gewährt werden:
a) Namen (Vornamen, Familiennamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
f) Telefon- und Faxnummer,
g) E-Mail-Adresse,
h) Bankverbindung und Kontonummer,
2. personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),
d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
3. personenbezogene Daten einer Behinderung:
a) Funktionseinschränkungen,
b) Grad der Behinderung.
(3) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie andere öffentliche Stellen dürfen nach gesetzlichen Vorschriften verarbeitete Daten des eigenen staatlichen Tätigkeitsbereichs, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“, der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Zusammenführung mit Daten betreffend Menschen mit Behinderungen und der nachfolgenden wissenschaftlichen oder statistischen Auswertung übermitteln. Eine Rückübermittlung zusammengeführter indirekt personenbezogener Daten oder die Rückführung auf einen direkten Personenbezug darf nicht erfolgen. Die Bundesanstalt erstellt wissenschaftliche oder statistische Auswertungen nach Beauftragung durch den Bundesminister:die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesanstalt Statistik Austria erbringt ihre Leistungen nach diesem Bundesgesetz gegen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Öffentliche Stellen nach Abs. 3 sind:
1. Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und
b) zumindest teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von anderen Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund, von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen Einrichtungen ernannt worden sind,
3. Verbände, die sich aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Z 1 und 2 zusammensetzen.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 54 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(5) § 9 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 24, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, § 45 Abs. 1 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 1 Z 10, § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV, § 22 Abs. 1 und 2, § 24, § 27, § 30, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, Abschnitt IVa, § 36 samt Überschrift, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53, § 55 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 sowie die Aufhebung des § 8 Abs. 4 und des § 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
2. Artikel 8 Z 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, § 38, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 3 und 4, § 49, § 51, § 55 Abs. 3, § 56 Z 6 und 7 sowie die Aufhebung des § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(8) 1. § 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 35 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
3. § 1a, § 27, Abschnitt V samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 41 Abs. 3, § 46, § 56 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sowie die Aufhebung des § 49 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 1 Z 3, § 13a Abs. 2, Abschnitt IIb samt Überschrift sowie § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(10) § 9, § 11, § 13c und § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, § 8, § 12 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2008 treten am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Kraft.
(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Monitoringausschusses (§ 13) können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an bestellt werden.
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(13) § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 4 und § 55 Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Abschnitt V samt Überschriften tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(14) § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft.
(15) Die §§ 45 Abs. 3 bis 6, § 46, § 51, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 8 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1 Z 3,7 und 10, § 13a Abs. 2 Z 4, § 13d Abs. 2 und 4, § 13e Abs.3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs.1 und § 45 Abs. 2 sowie die Aufhebung des Abschnittes IVa samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2014, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(17) Abschnitt Va samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(18) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(19) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(20) § 8 Abs. 2 Z 4, § 13c samt Überschrift, Abschnitt IIc, § 39a und § 53 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 155/2017 treten mit 01. Jänner 2018 in Kraft. § 13 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(21) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Monitoringausschusses können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden.
(22) § 13c Abs. 5, § 13d Abs. 5, § 30 letzter Satz, § 52 Abs. 2 zweiter Satz, die Überschrift zu § 53 sowie § 53 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 53 Abs. 2 und 3a tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(23) § 13d Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(24) Das Inhaltsverzeichnis, § 22 Abs. 1, § 28, § 33 samt Überschrift sowie § 53 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 8a, § 9, § 10, § 12, die Überschriften zu ABSCHNITT IIa und ABSCHNITT IIb, § 13, § 13a, § 13b samt Überschrift, § 13c samt Überschrift, § 13d samt Überschrift, § 13e samt Überschrift, § 13j, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 33, die Überschrift zu ABSCHNITT Va, § 39a Abs. 8 und Abs. 8a, § 39a Abs. 10, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1a, § 45 Abs. 1a bis 1c, § 45 Abs. 2 und Abs. 5, die Überschrift zu ABSCHNITT VIII, § 50 Abs. 2 bis Abs. 5, § 53 Abs. 3 und Abs. 4, § 55 Abs. 7 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(26) § 13l Abs. 1 und § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 55
(1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 31. Dezember 2003 eingetretenen Versicherungsfall haben.
(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.
(3) Die Bestimmung des § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(6) Verfahren gemäß § 36, die am 31. Dezember 2010 beim Sozialministeriumservice oder der Bundesberufungskommission anhängig sind, sind nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in diesem Gesetz vorgesehenen befristeten Funktionsperioden anzuwenden, wobei die Zeit der bisherigen Funktionsperioden auf die neuen Funktionsperioden anzurechnen ist. Bei Bestellungen auf unbestimmte Zeit beginnt die Funktionsperiode mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 98/2024.
In Kraft seit 19.07.2024
§ 56 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;
4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 19.07.2024
Art. 4
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft.
In Kraft seit 01.07.1990
Art. 5
(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.
(2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.07.1990
Art. 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich Art. I §§ 2 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich Art. I § 10 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst;
3. hinsichtlich Art. I §§ 29 und 51 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich Art. I § 35, § 36 Abs. 1 und 5, § 37 und § 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
5. hinsichtlich Art. I § 48 die Bundesregierung;
6. hinsichtlich Art. I §§ 49 und 50 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
In Kraft seit 01.07.1990