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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1999
§ 17 Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche
(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.