§ 22 bbg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT IV UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 22 Fonds, Begünstigte
(1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist der Österreichische Behindertenrat anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden.
(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:
1. behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
2. Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
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