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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 28 Mittel
(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
- 1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
- 2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.