Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2001
§ 3 Geltungsbereich
(1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:
- 1. gesetzliche Unfallversicherung,
- 2. gesetzliche Pensionsversicherung,
- 3. gesetzliche Krankenversicherung,
- 4. Arbeitsmarktförderung,
- 5. Kriegsopferversorgung,
- 6. Heeresversorgung,
- 7. Entschädigung von Verbrechensopfern,
- 8. Opferfürsorge,
- 9. Behinderteneinstellung,
- 10. Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,
- 11. Entschädigung von Impfschäden,
- 12. Tuberkulosehilfe.
(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.