§ 51 bbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT IX ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 51 Gebührenfreiheit
Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
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