§ 56 bbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 56 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesregierung;
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesregierung;
4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;
6. hinsichtlich § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
7. hinsichtlich des § 45 Abs. 3 (Verfassungsbestimmung) die Bundesregierung.
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.
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