§ 13a bbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT IIb BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 13a
(1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin sowie eine Stellvertretung für den Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (stellvertretender Behindertenanwalt:stellvertretende Behindertenanwältin) vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Bedarf in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Büro einzurichten.
(3) Für die sachlichen und personellen Erfordernisse des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sowie der einzurichtenden Büros in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufzukommen, wobei die Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.
(4) Die den in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzurichtenden Büros zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin.
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