§ 13d bbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 13d Funktionsdauer und Enthebung
(1) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,
2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit der Enthebung vom Amt,
5. mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie
1. schriftlich darum ersucht,
2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.
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