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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 16 Mitwirkung der Hilfesuchenden
Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.