§ 28 bbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 28 Mittel
(1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.
(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.
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