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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1990
§ 47
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.