§ 10 bbu

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 10 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
1. fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,
2. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Finanzen bestellt wird,
3. zwei Mitglieder, das von der Bundesministerin für Justiz bestellt wird,
4. vier von der innerbetrieblichen Interessenvertretung der Bundesagentur entsandte Mitglieder.
Eines der Mitglieder nach Z 1 und eines der Mitglieder nach Z 3 muss über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts oder des Gesellschaftsrechts verfügen und darf nicht dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Justiz oder einer nachgeordneten Dienststelle eines dieser Bundesministerien angehören.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß § 12 Abs. 5 bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 AN das Bundesverwaltungsgericht betrifft, von der Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Hinsichtlich der Teilnahme AN den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung.
(3) Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 Gmbh'>Gmbh-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von § 30l Abs. 1 Gmbh'>Gmbh-Gesetz dem Gesellschafter.
Filter