§ 9 bbu

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Organisation
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 9 Vertretung der Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (§ 12 Abs. 5) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die §§ 13 Abs. 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(2) Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
(3) Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, AN den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (§ 10) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
(4) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Abs. 3) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
(5) Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.
(6) Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Abs. 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 4 ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz'>Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.
(7) Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 bleiben unberührt.
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