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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 32 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz;
- 2. hinsichtlich § 8 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
- 3. hinsichtlich § 9 Abs. 1 dritter Satz die Bundesministerin für Justiz;
- 4. hinsichtlich § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
- 5. hinsichtlich §§ 10 Abs. 2 dritter Satz und 12 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz;
- 6. hinsichtlich § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
- 7. hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, die Bundesministerin für Justiz;
- 8. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.