§ 28 bd

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 28 Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
(1) Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
1. Die finanziellen und personellen Ressourcen,
2. die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und
3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.
(2) Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.
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