Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 36 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:
- 1. Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und
- 3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.