§ 8 bd

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 8 Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
(1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Rücktritt,
3. durch Abberufung oder
4. durch Tod.
(3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.
(4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer Vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.
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