§ 37 bd

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht
() (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(2) Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG endet die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die §§ 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß den §§ 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Präsidialbereichs endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).
2. Wird der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Art 151 Abs. 61 Z 1 B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.
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