Art. 5 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel V
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1988
Art. 5
(1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehrern zu berücksichtigen, die nach dem 31. August 1988 aus dem Dienststand ausscheiden.
(2) Bei den unter Abs. 1 fallenden Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren ist die Emeritierungszulage nach Art. III der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, für den Emeritierungsbezug nicht zu berücksichtigen.
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