§ 1 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
(2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
(3) Auf die im Art. IIa RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
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