Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1980
§ 120 Abgaben- und Gebührenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.