§ 128a bdg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 128a Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
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