§ 130 bdg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 130 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die zuständige Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
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