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6. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamte des RuhestandesStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 133 Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.