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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 134 Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
- 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.