§ 136 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

BESONDERER TEIL 1. Abschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 136 Einteilung
(1) Der Allgemeine Verwaltungsdienst umfaßt die Verwendungsgruppen A 1 bis A 7.
(2) In den Verwendungsgruppen A 1 bis A 5 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
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