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3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENSTStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 146 Einteilung
(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
- 1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,
- 2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen: