§ 146 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt MILITÄRISCHER DIENST
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 146 Einteilung
(1) Der Militärische Dienst umfaßt als Militärpersonen
1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen M BO 1,
M BO 2 und M BUO sowie
2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen M ZO 1,
M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh.
(2) In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO und M ZO 1 bis M ZUO sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:
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