Gesetz bdg - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 156 bdg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.10.1999 § 156 In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift