Kategorie:
Unterabschnitt B UniversitätsprofessorenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.12.2013
§ 161a Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 lit. a genannten Universitätslehrer.