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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1999
§ 171a Übertritt in den Ruhestand
Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß AN die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.