§ 174 bdg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Unterabschnitt D UNIVERSITÄTSASSISTENTEN
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 30.09.2001
§ 174 Zeitlich begrenztes Dienstverhältnis
(1) Der Universitätsassistent steht vorerst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Das Dienstverhältnis dient zunächst der Erprobung der Befähigung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung'>Erweiterung der fachlichen Bildung'>Bildung.
(3) Ein Dienstverhältnis als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darf mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 nicht mehr begründet werden.
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