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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 177 Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
- 2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
- 1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
- 2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.
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(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 AN endet.
(7) Abs. 4 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.