§ 178a bdg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2013
§ 178a Übertritt in den Ruhestand
Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass AN die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
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