Kategorie:
RechteStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1999
§ 182 Mitwirkung bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten
Wirkt der Universitätsassistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.