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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1999
§ 184 Lehrtätigkeit
Wird ein Universitätsassistent zur Mitwirkung AN Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.