§ 185 bdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1999
§ 185 Amtstitel
(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent“,
2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor“.
(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt AN die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel „Assistenzarzt“.
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